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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: 2 W 32/08
Rechtsgebiete: Nds. JVKostG


Vorschriften:

Nds. JVKostG § 1 Abs. 2 Anlage Nr. 6.6.1
Nds. JVKostG § 1 Abs. 2 Anlage Nr. 6.6.2
Nds. JVKostG § 1 Abs. 2 Anlage Nr. 6.6.3
Die Justizbehörden des Landes sind berechtigt, für die gemäß § 93 BNotO durchgeführten regelmäßigen Notarprüfungen von dem Notar Gebühren zu erheben. Die Regelung der Nr. 6.6.1 - 3 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2 W 32/08

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Erhebung von Gebühren für die regelmäßige Prüfung der Amtsgeschäfte des Notars

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Amtsgericht Dr. L. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 8. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Notars vom 12. November 2007 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Notar und hat seinen Dienstsitz in H..

Der Präsident des Landgerichts Hannover (#######) hat von dem Notar mit Kostenrechnung vom 26. Februar 2006 eine Gebühr in Höhe von 600 EUR für die regelmäßige Prüfung der Amtsgeschäfte des Notars gemäß § 93 Abs. 1 BNotO unter Berücksichtigung eines Aufkommens von 700 Urkunden erhoben.

Hiergegen hat der Notar am 20. März 2007 Beschwerde bei dem Präsidenten des Landgerichts Hannover eingelegt. Dieser hat die Beschwerdeschrift dem Amtsgericht Hannover vorgelegt. Der Notar hat die Auffassung vertreten, Notare nähmen originär staatliche Aufgaben wahr. Die gemäß § 93 BNotO durchzuführenden Prüfungen lägen ausschließlich im allgemeinen Interesse, nicht hingegen im Interesse des betroffenen Notars. Die Erhebung einer Gebühr für die Notarprüfung widerspräche der Finanzordnung des Grundgesetzes. Das der Allgemeinheit zu Gute kommende Handeln des Staates müsse auch durch die Allgemeinheit finanziert werden.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 hat das Amtsgericht Hannover die als Erinnerung gegen den Kostenansatz geltende Beschwerde zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Prüfung und Überwachung der Amtsführung gemäß § 93 BNotO diene auch dem einzelnen Notar. Im Übrigen sei es dem Gebührengesetzgeber unbenommen, die Unterwerfung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung unter die Gebührenpflicht zu normieren, wenn der Gebührenschuldner durch die öffentliche Leistung einen besonderen Vorteil erhalte, durch den er sich von der Allgemeinheit abhebe. Diese Voraussetzungen lägen auch bei Notarprüfungen vor.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Notar am 21. Juni 2007 bei dem Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, nach ständiger Rechtsprechung solle die Dienstaufsicht im Interesse der Rechtspflege, also im allgemeinen Interesse, die ordnungsgemäße Ausübung des Notaramtes sichern. Die Amtspflicht der Aufsichtsbehörden bestehe zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Interesse der Allgemeinheit und des Staates an einer ordnungsgemäßen, sauberen Amtsführung, der Wahrung der dienstlichen Belange und der Aufrechterhaltung einer wohl funktionierenden geordneten Verwaltung. Die zum Teil geäußerte Ansicht, die Dienstaufsicht erfolge auch im Interesse des Beliehenen, entbehre jeglicher Grundlage. Die regelmäßige Prüfung durch die Notaraufsicht biete keine Gewähr dafür, nicht mit einem Haftungsprozess überzogen zu werden. Der Hinweis auf die regelmäßige Prüfung durch die Aufsichtsbehörde sei auch kein taugliches Verteidigungsmittel in einem Haftpflichtprozess. Soweit der Notar Vorteile aus den Aufsichtsmaßnahmen ziehen könne, kämen ihm diese als bloße Reflexwirkung der Amtshandlung zu Grunde, ohne von ihm veranlasst zu sein. Die Dienstaufsicht sei auch nicht anders als diejenige gegenüber sonstigen Justizangehörigen zu beurteilen. Da die Dienstaufsicht gegenüber Richtern, Staatsanwälten und Rechtspflegern kein Gebührenanspruch der Aufsichtsbehörde begründen könne, müsse dies hinsichtlich der Überwachung des Notars in gleichem Maße gelten. Dem Notar werde eine Überwachungsmaßnahme aufgezwungen, die er in keine Weise wünsche und trotz des damit für ihn verbundenen Aufwands zu dulden verpflichtet sei. Im Übrigen widerspreche die geltend gemachte Gebühr dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Ein Notar veranlasse die öffentliche Aufsichtsmaßnahme nicht in individuell zurechenbarer Weise. Der einzelne Notar verursache zwar den der Verwaltung entstehenden Aufwand, dies aber nicht in zurechenbarer Weise. Für die angesetzte Gebühr werde keine Gegenleistung gewährt.

Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Hannover hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet angeregt.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Gesetzes bestünden nicht. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Notars liege nicht vor. Die Gebühr widerspreche auch nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Einen verfassungsrechtlich abschließend geprägten Gebührenbegriff gäbe es nicht. Als Gebühren würden allgemein öffentlich-rechtliche Geldleistungen gesehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt würden und die dazu bestimmt seien, die Kosten der entsprechenden Leistung ganz oder teilweise zu decken. Im Streitfall werde der Charakter einer Gebühr nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Leistungen der Aufsichtsbehörde auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt würden. Ein individuell zurechenbarer Vorteil durch die regelmäßige Überprüfung der Amtsgeschäfte des Notars sei nicht zu verkennen. Die Prüfung hinsichtlich der Einhaltung formaler Vorschriften beuge einer Inanspruchnahme des Notars aus Amtshaftung nach § 19 BNotO vor. Die Überprüfung der Einhaltung der Gebührenvorschriften der Kostenordnung liege ebenfalls im Interesse des geprüften Notars, da es diesem gemäß § 140 KostO untersagt sei, geringer als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu berechnen. Die präventive Wirkung der regelmäßig durchzuführenden Prüfungen diene im Übrigen auch der Aufrechterhaltung des Ansehens der Notare und liege damit im Interesse eines jeden einzelnen Notars. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde im Übrigen nicht.

Gegen diesen ihm am 30. Oktober 2007 zugestellten Beschluss hat der Notar mit Schriftsatz vom 12. November 2007, beim Landgericht eingegangen am 13. November 2007, weitere Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Dienstaufsicht sei keine Leistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung seitens des Gebührenschuldners, sondern Akt der staatlichen Kontrolle. Es handele sich nicht um eine Leistung i. S. der Leistungsverwaltung des Staates, die einen Gebührentatbestand auslösen könne. Es fehle an einer dem die Gebühr schuldenden Notar individuell zuzurechnenden öffentlichen Leistung. Es handele sich um einen staatlichen Überwachungsakt um seiner selbst Willen. Der Beruf des Notars sei dem Berufsrecht des öffentlichen Dienstes sehr nahe gerückt, das Disziplinarrecht für Notare sei dem für Landesbeamte angeglichen. Die Dienstaufsicht solle die ordnungsgemäße Ausübung des Notaramtes im Interesse der Rechtspflege, also im allgemeinen Interesse sichern. Die Amtspflicht der Aufsichtsbehörde enthalte all diejenigen Elemente, die sich aus den rechtlichen Untergliederungen der Verwaltungsträger zueinander ableiten ließen und zu den bekannten Kontrollstrukturen innerhalb der Bundes und Landesverwaltungen sowie der Kommunen geführt hätten. Mithin stelle auch die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber den Notaren im Rahmen der vertikalen Überwachungsstruktur keine öffentliche Leistung dar, die dem betreffenden Notar individuell zuzurechnen sei. Es gebe keine rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2008 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene und formgerecht eingereichte weitere Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Nds. JVKostG, 13 JVKostO, 14 Abs. 5 und 7 KostO zulässig.

In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, so dass vor einer Entscheidung des Senats dem weiteren Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen war. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 KostO wäre das Rechtsmittel im Verfahren der weiteren Beschwerde in der Hauptsache nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hätte und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. §§ 546 und 547 ZPO beruhen würde. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vermag der Senat jedoch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festzustellen.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Präsident des Landgerichts Hannover mit der Kostenrechnung vom 26. Februar 2007 zu Recht von dem Notar für die regelmäßige Prüfung seiner Amtsgeschäfte eine Gebühr in Höhe von 600 EUR nach Nr. 6.6.2 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG erhoben hat.

Auf die Ausführungen des Landgerichts, die der Senat teilt und sich zu Eigen macht, wird Bezug genommen. Zu der Begründung der weiteren Beschwerde im Schriftsatz vom 2. Januar 2008, die im Wesentlichen nur die bereits vorgebrachten Argumente vertieft, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Bei der regelmäßigen Notarprüfung i. S. der §§ 93 BNotO, 32 DONot handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht "um einen staatlichen Überwachungsakt um seiner selbst Willen", die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare ist kein Selbstzweck. Sie dient, was der Beschwerdeführer verkennt und worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, auch dem wohl verstandenen Interesse des jeweiligen Notars und nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH DNotZ 1993, 465, 467. DNotZ 1985, 98, 100) soll die Dienstaufsicht, die im Wesentlichen vorbeugenden Charakter hat, gewährleisten, dass die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften ausüben. sie soll verhindern, dass durch Pflichtwidrigkeiten Einzelner das Ansehen des Notaramtes und die reibungslose Erledigung der notariellen Geschäfte gefährdet werden. Die Gewährleistung der reibungslosen Erledigung der notariellen Amtsgeschäfte und damit der Funktionsfähigkeit des Notariats liegt aber im ureigensten Interesse des von der Prüfung der Amtsführung betroffenen jeweiligen Notars.

Gerade weil die Prüfung der Amtsführung der Notare im Wesentlichen vorbeugenden Charakter hat, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Geschäftsprüfung nach § 93 BNotO in ganz erheblichem Maße dem Interesse des von der Prüfung betroffenen Notars dient. Die Prüfung hat nämlich gerade auch den Zweck, etwaige Fehler bei der Amtsausübung des Notars aufzudecken und dazu beizutragen, zukünftige Fehler zu vermeiden (vgl. Arndt/Lerch, BNotO, 5. Aufl. § 93 Rdnr. 6. BGH DNotZ 1993, 465, 467). Insofern ist dem Notar zwar zuzugeben, dass die Prüfung durch die Notaraufsichtsbehörde nicht verhindern kann, dass er bei aufgetretenen Fehlern, die zu einem Schaden der Urkundsbeteiligten geführt haben, mit einem Haftungsprozess überzogen wird. Die Geschäftsprüfung kann indes wirksam durch die Erhebung von Beanstandungen einer Wiederholung von Fehlern vorbeugen und damit für die Zukunft einen Haftungsprozess vermeiden helfen.

Deshalb hat die Landesregierung in ihrem Entwurf zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung und anderer Gesetze, das mit Schreiben vom 16. November 2005 dem Präsidenten des Nds. Landtages übermittelt worden ist, ausdrücklich auch Folgendes ausgeführt (Landtagsdrucksache 152380 Seite 18):

"Indem die Notarprüfung dazu beiträgt, die Ordnungsmäßigkeit und Korrektheit der notariellen Amtsführung zu gewährleisten, dient sie nicht nur dem Interesse des rechtsuchenden Publikums, sondern ebenso dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Öffentlichkeit in den Notarstand als Ganzem setzt, und nicht zuletzt auch der einzelnen Notarin und dem einzelnen Notar. Sie verhilft zur rechtzeitigen Aufdeckung und Behebung von Fehlern und kann so die Notarin und den Notar vor Regressansprüchen und vor der Wiederholung regressträchtiger Versäumnisse bewahren. Die Prüfungsbeauftragten weisen außerdem auch das Notariatspersonal auf Fehler hin.

Die sachgerecht durchgeführte Prüfung kann daher ohne weiteres als eine Hilfe für die Notarin und den Notar sowie ihr Personal zur Vermeidung von Fehlern bezeichnet werden. Dies rechtfertigt die Erhebung von Gebühren."

Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt im Übrigen auch der Ansatz der gesetzlichen Notarkosten und ihrer Einziehung beim Kostenschuldner (vgl. BGH NJWRR 2004, 351 f). Ergibt die regelmäßige Prüfung der Amtsführung, dass der Notar entgegen seiner Verpflichtung aus § 17 BNotO, für seine Tätigkeit die gesetzlichen Gebühren zu erheben, womöglich Gebührentatbestände übersehen hat oder Gebühren rechtsirrig bislang nicht oder insbesondere in geringerer als der gesetzlich geregelten Höhe geltend gemacht hat oder dass die tatsächliche Zahlung der Gebühren nicht überwacht bzw. durchgesetzt worden ist, kann die Geschäftsprüfung dem Notar letztlich dazu verhelfen, Einnahmen zu erzielen, die der Notar ohne die Prüfung bzw. ohne Kenntnis der Beanstandung nicht erzielt hätte. Insofern kann das Ergebnis der Prüfung der Amtsgeschäfte dem Notar sogar einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.

Außerdem kann die Notarprüfung dem einzelnen Notar Rechtssicherheit verschaffen. Hat nämlich die Aufsichtsbehörde eine bestimmte Praxis der Kostenberechnung beanstandungsfrei hingenommen oder wurde diese sonst als rechtens betrachtet, so kann die Anweisung zu einer nachträglichen Änderung als unangemessen zu beurteilen sein (vgl. BGH DNotZ 1985, 98, 100 m. w. N.). Der aus dem Vertrauen in die beanstandungsfreie Prüfung der Amtsgeschäfte resultierende Gewinn an Rechtssicherheit ist ein individueller Vorteil, den die Notarprüfung dem einzelnen Notar bringt.

Bereits die vorstehenden Beispiele verdeutlichen, dass die regelmäßige Prüfung der Amtsgeschäfte eben nicht, wie der Beschwerdeführer meint, ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt, sondern insbesondere auch nach der Intention des Gesetzgebers den Interessen des einzelnen Notars dient. Geschäftsprüfungen bringen dem einzelnen Notar nicht nur "reflexartige" Vorteile, wie der Beschwerdeführer meint, sondern sind für den einzelnen Notar zugleich von erheblichem Nutzen.

Im Übrigen trifft die Rechtsansicht des Notars nicht zu, es handele sich bei der Prüfung der Amtsführung von Notaren nicht um eine öffentliche Leistung, die dem betroffenen Notar individuell zuzurechnen sei. Der streitbefangene Gebührentatbestand ist nicht deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil die gebührenpflichtigen Amtshandlungen ihren Grund in Pflichten finden, die der Staat den Notarinnen und Notaren auferlegt oder die er überwacht. es reicht aus, dass die Amtshandlungen dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar sind (vgl. BVerfGE 50, 217, 226. BVerfGE NJW 1984, 1871. BVerwGE 95, 188, 200). Die einzelne regelmäßige Geschäftsprüfung ist dem jeweiligen Notar individuell zurechenbar. Denn die mit der Prüfung beauftragten Personen überprüfen das konkrete Notariat anhand der dort gefertigten oder beglaubigten Urkunden sowie der Gebührenrechnungen des Notars. Etwaige Fehler und Versäumnisse des einzelnen Notars und der von ihm beschäftigten Hilfspersonen werden im Rahmen der Geschäftsprüfung individuell aufgedeckt. Anderenfalls erhält der Notar mit dem Bericht über die Geschäftsprüfung die Mitteilung, dass anhand der konkreten Überprüfung seiner Amtsausübung Beanstandungen nicht zu erheben sind.

Die Gebühren für die Prüfung der Amtsführung werden mithin individuell auf den jeweiligen Prüfungsgegenstand erhoben. Das zeigt sich auch in der Abhängigkeit der Gebührenhöhe von dem Urkundsaufkommen des jeweiligen von der Geschäftsprüfung betroffenen Notars. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Landtags Drucksache 152380, S. 18,19) werden im Übrigen auch keine kostendeckenden Gebühren erhoben. Vielmehr liegt die Gebühr - nach den Erfahrungen aus der modellhaft an zwei Landgerichten eingeführten Kosten und Leistungsrechnung deutlich unter den durchschnittlichen Verwaltungskosten der einzelnen Prüfung. Damit soll zum einen das öffentliche Interesse an der Amtsprüfung berücksichtigt und zum anderen eine zu hohe Belastung der Notariate vermieden werden. Da die Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Amtsausübung erstmals frühestens sechs Jahre nach der Amtsaufnahme anfällt und den Notar bei dem hier maßgeblichen Urkundsaufkommen für die Folgezeit mit jährlich 150 EUR belastet, ist die Annahme gerechtfertigt , dass die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den individuellen Vorteilen des einzelnen Notars steht.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, das Recht der Notare sei weitgehend dem der Landesbeamten angeglichen worden, von Richtern, Staatsanwälten, Rechtspflegern und anderen Beamten würden für die Dienstaufsicht auch keine Gebühren erhoben, geht fehl. Der Notar verkennt die Unterschiede zwischen dem Status eines Beamten und eines Notars gemäß §§ 1, 14 BNotO. Die Landesbeamten unterliegen der Weisungsbefugnis ihres Dienstvorgesetzten. Dem Notar sind öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken (vgl. BGH DNotZ 1991, 89). Maßnahmen der Dienstaufsicht unterliegen die Notare nicht schrankenlos. Die Aufsichtsbehörden dürfen nämlich nur solche notwendigen und geeigneten Maßnahmen ergreifen, welche die Unabhängigkeit des Notars nicht beeinträchtigen (vgl. BGH DNotZ 1993, 465, 467).

Im Unterschied zu einem Landesbeamten verfolgt der Notar mit der Ausübung seines Amtes zudem das Ziel, durch die Erhebung von Gebühren im eigenen wirtschaftlichen Interesse Einnahmen zu erzielen. Die Tätigkeit eines Notars betrifft die vorbeugende Rechtspflege, in der regelmäßig eine Kontrolle der einzelnen Amtshandlung nicht stattfindet. Darin unterscheidet sie sich von der Tätigkeit unabhängiger Richter, die Entscheidungen in Rechtssachen treffen, die für die Betroffenen regelmäßig überprüfbar sind. Die Dienstaufsicht über Richter lässt den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit gerade unberührt. Mithin liegen nicht vergleichbare Sachverhalte vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 1 JVKostG, 13 JVKostO, § 14 Abs. 9 KostO.

Ende der Entscheidung

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